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Anlagenbau Umweltprojekt GmbH
Benndorfer Landstraße 1
04509 Delitzsch
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AGB

Geltungsbereich, Erfüllungsort/Gerichtsstand, Datenverarbeitung

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch die Erfüllung des Vertrages, es sei denn, die Anlagenbau Umweltprojekt GmbH (ABU) stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
  2. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Delitzsch. Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner von ABU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ausschließlich Delitzsch.
  4. ABU ist berechtigt, die den Kunden betreffenden Daten automatisiert zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Angebote, Bestellungen

  1. Angebote von ABU sind freibleibend. Mündliche Erklärungen des Außendienstes von ABU bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ABU.
  2. Angaben über Ware und Leistungen von ABU sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren oder soweit sie auf gesetzlicher oder hoheitlicher Anordnung beruhen vorbehalten.
  3. Mit der Bestellung einer Lieferung oder Leistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. ABU ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Ausführung des Auftrags erklärt werden.
  4. Bei Abrufverträgen erfolgt der Abruf der Leistung durch den Kunden schriftlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die ABU erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Befreiungen nicht aufgehoben werden oder dass ABU, aus von ABU nicht zu vertretenden Gründen Auflagen oder Bedingungen erteilt oder Genehmigungen oder Befreiungen widerrufen werden, die ABU die Erbringung der Leistung unmöglich machen oder diese unzumutbar erschweren. ABU wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit oder Ausführbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angebotenen Preise sind bindend. Es gelten die in den aktuellen Preislisten von ABU genannten Preise. Nimmt der Kunde eine in der Preisliste genannte Leistung in Anspruch, gilt der zu diesem Zeitpunkt in der aktuellen Preisliste genannte Preis. Es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von ABU nicht enthalten; sie ist zusätzlich zu entrichten und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern ist der bei Lieferung/Leistung geltende Mehrwertsteuersatz zu entrichten.
  2. Erfolgt die Lieferung/Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist ABU berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Löhne, Material- oder sonstige auf die Ware oder mit der Leistung verbundene Kosten oder Aufwendungen (einschließlich öffentlicher Lasten oder Auflagen) steigen, andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist ABU unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. ABU wird eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittrecht für den Zeitraum des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu. Gegenüber Unternehmern ist ABU zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf der Ware liegenden Kosten oder mit der Leistung verbundenen Aufwendungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. In gleicher Weise ist ABU verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird ABU, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware, Ausführung oder Abnahme der Leistung/Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  4. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen, sofern der Kunde Unternehmer ist und die Gegenforderung bestritten, nicht entscheidungsreif oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Kunde Verbraucher, sind von dem vorstehenden Aufrechnungsverbot Gegenforderungen ausgenommen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Zahlung der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. Zahlungsverzug), ist ABU berechtigt, die Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die fälligen Forderungen von ABU auch aus etwaigen anderen Geschäften der Geschäftsbeziehung erfüllt hat, oder von einer angemessenen Vorauszahlung bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung auch nach Setzen einer angemessenen Frist nicht leistet, ist ABU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 10 % des vereinbarten Gesamtpreises unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder des Nichtvorliegens eines Schadens vorbehalten.

Lieferzeit

  1. Die Lieferzeiten von ABU sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Kann ABU nicht zur vorgesehenen Zeit liefern, informiert ABU den Kunden unverzüglich.
  2. Unvorhergesehene Ereignisse, die ABU nicht zu vertreten haben (wie z.B. Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Import-schwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Kann ABU auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch ABU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Tritt ABU zurück, erstattet ABU dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erhaltene Zahlungen.

Pflichtverletzung wegen Mängeln, Anzeigepflichten, Verjährung

  1. Die Haftung von ABU beschränkt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Beschaffenheit der Lieferung/Leistung. ABU übernimmt keine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, er wird von ABU ausdrücklich schriftlich bestätigt. Analysedaten, Muster, Proben und andere Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch ABU nicht.
  2. Bei Geschäften mit Unternehmern leistet ABU für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach Wahl von ABU Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; für Rechtsmängel leistet ABU keine Gewähr.
    Bei Geschäften mit Verbrauchern hat der Verbraucher zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. ABU ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
    Für Rechtsmängel leistet ABU gegenüber Verbrauchern keine Gewähr, soweit es sich nicht um Verkauf einer beweglichen Sache handelt (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs.1 BGB). Das Recht des Verbrauchers, bei Rechtsmängeln Schadensersatz zu verlangen, ist auch im Fall des Verbrauchsgüterkaufs ausgeschlossen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Unternehmer müssen ABU offensichtliche Mängel unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Ware/Leistung schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für etwaige verborgene Mängel, wobei die Frist mit der Entdeckung des Mangels beginnt.
    Die Ware soll noch unvermischt/unterscheidbar sein und es soll in Gegenwart eines Vertreters von ABU oder eines durch ABU beauftragten Sachverständigen ein Muster der beanstandeten Ware, so wie geliefert, gezogen werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Unternehmer unmittelbar, sondern an einen vom Unternehmer benannten Dritten ausgehändigt wurde oder der Unternehmer seinerseits die Ware weitergeliefert hat.
    Ist der Kunde Verbraucher, so sind Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Mängel der Ware/Leistung ausgeschlossen, wenn der Kunde ABU den Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ablieferung der Ware oder Leistungserbringung anzeigt.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn ABU die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  6. Die Liefermenge wird nach der Wahl von ABU durch Verwiegung oder Vermessung am Abgabe- oder Annahmeplatz festgestellt. Die Feststellung ist bindend für die Berechnung. Ist der Käufer Unternehmer, gelten Abweichungen der tatsächlichen Liefermenge von der verkauften Menge bis zu 3 v. H. als Vertragserfüllung.
  7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware/Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware/Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, wenn der Kunde ABU den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Abs. 4 dieser Bestimmung) oder es sich um Ansprüche handelt, die § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen.

Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ABU auf den nach der Art der Ware/Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haftet ABU bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die Schadensersatzansprüche des Kunden sind bei leicht fahrlässigem Verschulden der Höhe nach auf den jeweiligen Vertragswert, höchstens jedoch auf EURO 500.000,00, begrenzt.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ABU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Verwertungs- und Entsorgungsbedingungen

Rechtliche Bestimmungen

  1. Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit unterliegt den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Benutzungsordnungen und den Anlagengenehmigungen nebst Nebenbestimmungen in ihrer bei Überlassung des Abfalls jeweils geltenden aktuellen Fassung. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung von ABU infolge geänderter gesetzlicher oder rechtlicher Regelungen nicht mehr erlaubt, führt ABU die Leistung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durch. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.

Vertragspartner, Kleinanlieferer, Wartezeiten

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Anlieferer Vertragspartner und erhält die Rechnung.
  2. Kleinanlieferer gemäß Kleinlieferliste (bis 1cbm) sind zur Barzahlung verpflichtet.
  3. Wartezeiten an den Anlagen von ABU gehen nicht zu Lasten ABU.

Annahmevoraussetzungen

Umdeklarierung

  1. Abfälle zur Beseitigung werden nur angenommen, wenn die erforderlichen Entsorgungsnachweise vorliegen. Bodenaushub von altlastenverdächtigen, landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Flächen wird nur angenommen, wenn durch Deklarationsanalyse die Zulässigkeit nachgewiesen ist. Abfallerzeuger, Einsammler und Beförderer garantieren mit ihren Unterschriften auf den Fracht- und sonstigen Lieferpapieren, dass die angelieferten Abfälle den Angaben in den Nachweisen, insbesondere hinsichtlich Herkunft, Art, Zuordnung zu Abfallschlüssel, Zusammensetzung, Einhaltung zugelassener Schadstoffgehalte sowie unseren Vorgaben hinsichtlich besonderer Transport-, Verpackungs-, Schutzmaßnahmen und Vorbehandlungen entsprechen. Sie garantieren für die Richtigkeit der von ihnen vorgelegten Deklaration/Deklarationsanalyse.

Abfälle werden erst nach der Überprüfung in der Eingangskontrolle auf der Anlage durch ABU angenommen und klassifiziert. Umdeklaration und Klassifizierung des Abfalls sowie sich damit aus den Preislisten von ABU ergebende Preisänderungen werden mit der Unterschrift des Anlieferers oder der Überlassung des umdeklarierten oder klassifizierten Abfalls anerkannt. ABU ist berechtigt, Rückstellproben zu nehmen und auf Kosten des Auftraggebers zu untersuchen.

Nicht entsorgbare Abfälle

  1. Dürfen angediente Abfälle von ABU nicht entsorgt werden, hat der Auftraggeber sie auf seine Kosten zurückzunehmen und rechtmäßig zu entsorgen. Kommt er dieser Pflicht nicht binnen einer von ABU gesetzten Nachfrist nach, kann ABU die Abfälle auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen lassen. Das gleiche gilt, wenn Rückstellprobe oder Nachuntersuchung zeigen, dass der Abfall fehlerhaft deklariert oder klassifiziert wurde oder vertragliche Grenzwerte überschreitet; selbst wenn der Abfall bei der Annahme durch ABU umdeklariert oder klassifiziert wurde.
  2. Sämtliche Überprüfungs- und Untersuchungsmaßnahmen, die ABU wegen fehlerhafter Deklaration oder Klassifikation durch den Kunden durchführt, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der K6nden; sie sind vom Kunden an ABU neben der Entsorgungsleistung gesondert zu vergüten.

Sicherungsabtretung

  1. Der Kunde tritt ABU alle Forderungen, die ihm aus der Entsorgung der Abfälle gegen Dritte, insbesondere Beförderer, Einsammler oder Abfallerzeuger zustehen, in Höhe der ABU geschuldeten Vergütung nebst etwaiger Mehr- oder Beseitigungskosten nach § 1 und 4 einschließlich Mehrwertsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. ABU verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, falls ihr Wert die zu sichernden Forderungen von ABU um mehr als 20 % übersteigt.

Eigentümer der Abfälle, Haftung

  1. Der Kunde bleibt Eigentümer des Abfalls, selbst wenn dieser vermischt wird, bis er die Forderungen von ABU aus dem Vertrag bezahlt hat. Die durch ABU übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner rechtlichen Verantwortung und Haftung für die Abfälle.

Bedingungen für die Gestellung von Containern

Für die Gestellung von Containern gelten ergänzend folgende Bedingungen:

Begriffsbestimmung

  1. Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung. Soll der Container besondere Eigenschaften aufweisen (z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht), ist dies bei Vertragsschluss gesondert zu vereinbaren.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller Vertragspartner und erhält die Rechnung.

Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme der vereinbarten Abfälle zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer Abladestelle (z.B. Wertstoffhof, Verwertungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
  2. ABU obliegt die Auswahl der Abladestelle, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.
  3. Erweist sich eine vereinbarte Abladestelle zur Abnahme der beförderten Abfallarten als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten von ABU nach § 419 HGB.

Vertragsschluss und Vergütung bei Kündigung vor Bereitstellung

  1. Der Vertrag kommt mit der Benennung eines Bereitstellungstermins zustande.
  2. Kündigt der Kunde den Auftrag weniger als 3 Tage vor dem Bereitstellungstermin, kann ABU, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % der Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bereitstellung und Abholung des Containers

  1. Von ABU bereitgestellte Container dürfen nur für die Durchführung mit ABU bestehender Vertragsverhältnisse verwendet werden.
  2. ABU holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, für ABU weitere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.
  3. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist ABU berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
  4. Die Haftung von ABU für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die ABU nicht zu vertreten hat.
  5. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung von ABU begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei ABU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit LKWs, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einhalten, geeignet sind.
  2. Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen einzuholen. Der Kunde hat ABU von etwaigen Ansprüchen Dritter aus dem Befahren freizustellen.
  3. Der Kunde ist für Standortauswahl, eine ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis (Stellgenehmigung) verantwortlich.
  4. Änderungen, die die Abholung der Container betreffen, sind ABU 7 Tage im Voraus mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die die durch ABU zu erbringende Dienstleistung berühren, sind unverzüglich mitzuteilen. Die durch nicht rechtzeitige Mitteilung ABU entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Kunde ABU zu ersetzen.

Absicherung des Containers, Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Container ordnungsgemäß abzusichern, wie insbesondere nach StVO, Stellgenehmigung, Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschrieben (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung); soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Kunde haftet in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung für Zustand und Absicherung des Containers. Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht.

Beladung und Befüllung des Containers

  1. Der Kunde ist für die Beladung des Containers verantwortlich. Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen durch die nicht ordnungsgemäße Beladung, insbesondere durch Überbeladen, Beladung über das zulässige Höchstgewicht oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Kunde.
  2. Der Kunde ist für die Befüllung des Containers verantwortlich. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ABU. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies ABU spätestens bei Abholung des Containers mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Kunde ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die ABU insbesondere infolge falscher Einstufung oder einer erforderlichen Nachsortierung der Abfälle aufgrund von Störstoffen entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
  5. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Kunde für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es ABU diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Kunden zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist ABU berechtigt, den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern, die Abfälle auf Kosten des Kunden zwischenzulagern oder die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.
    Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container nachträglich herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist.
    ABU kann vom Kunden wegen dieser Maßnahmen Ersatz entstandener Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

Haftung und Versicherung

  1. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung von ABU nach diesen Vorschriften begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  2. Der Kunde haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
  3. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn ABU oder ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handeln.